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   OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22   

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OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22 (https://dejure.org/2023,21346)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2023 - 3 Kart 43/22 (https://dejure.org/2023,21346)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 2023 - 3 Kart 43/22 (https://dejure.org/2023,21346)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    An der bezeichneten Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 2012 (KVR 51/11, juris Rn. 21) unter Berücksichtigung kritischer Literaturstimmen festgehalten, die - im Wesentlichen wie die Beschwerdeführerin - vorgebracht hatten, dass § 32 GWB a.F. lediglich zu zukunftsbezogenen Maßnahmen ermächtige, es bei Rückerstattungsanordnungen aber bloß um die Beseitigung der Folgen eines schon beendeten Verstoßes gehe (vgl. Fuchs, ZWeR 2009, 176, 183 ff.; Reher/Haellmigk, WuW 2010, 513, 516; Kolpatzik/Berg, WuW 2011, 712, 716; Fritzsche, DB 2012, 845, 850), und dass die Europäische Kommission gerade nicht von einer Befugnis zum Erlass von Restitutionsverpflichtungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1/2003 ausgehe (Reher/Haellmigk aaO S. 516 f.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu kartellbehördlichen Rückerstattungsverfügungen gemäß § 32 Abs. 2 GWB a.F. auf die Notwendigkeit eines wirksamen Rechtsgüterschutzes abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei der Frage, ob die Zuwiderhandlung noch fortbestehe, kein zu enger Maßstab angelegt werden dürfe (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, NJW 2012, 3243 Rn. 20 ff.).

    Im Einklang hiermit hat auch der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Rückerstattungsanordnungen gemäß § 32 Abs. 2 GWB a.F. nicht auf § 34 GWB a.F. gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21).

    Es widerspricht nicht dem Wortsinn, Rücknahme- oder Rückerstattungsanordnungen noch als Maßnahme zur effektiven Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 1 EnWG zu bezeichnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21; siehe auch Reher/Haellmigk, WuW 2010, 513, 523, wo bereits die Möglichkeit einer Übertragung der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 2 GWB a.F. auf die "Parallelnorm" des § 65 EnWG erörtert wurde).

    Die Verfügung zeichnet - ähnlich wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 GWB a.F., der einen Vergleich mit § 812 BGB angestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 21) - die zivilrechtliche Rechtslage nach.

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 45/08

    Durchsetzung der durch die Bundesnetzagentur ausgesprochenen Verpflichtung zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Da solche Anordnungen zumeist auf die Vornahme unvertretbarer Handlungen gerichtet sind, kommt als anzuwendendes Zwangsmittel in der Regel allein das Zwangsgeld im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 - VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 17 f.).

    Dem Beschluss vom 31. August 2022 ist hinreichend zu entnehmen, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes in voller Höhe nicht von der kumulativen Verletzung aller Handlungspflichten gegenüber sämtlichen betroffenen Haushaltskunden abhängt, sondern bereits für den Fall angedroht worden ist, dass die Beschwerdeführerin einer einzelnen Rücknahme- und Rückabwicklungspflicht zuwiderhandeln sollte (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 - VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 27 m.w.N.).

    Daher kann dahinstehen, ob solche Entwicklungen im Nachgang zur Androhung überhaupt berücksichtigungsfähig wären (siehe zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einerseits BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2022 - 5 K 2399/21, juris Rn. 211 f. und andererseits Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 - VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 34).

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich allerdings nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11, juris Rn. 118).

    Dass die Norm als Eingriffsgeneralklausel konzipiert worden ist, ist unbedenklich angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die ein Tätigkeitwerden im Wege der Aufsicht und eine ermessensgerechte Entscheidung erfordern (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11, juris Rn. 118).

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Dementsprechend bedarf es bei Maßnahmen mit weitreichenden Folgen gegebenenfalls einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage, so dass bloß übergangsweise auf eine Generalermächtigung zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25).

    Erst recht ist ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz nicht allein durch das auf den Suspensiveffekt aufbauende Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 21).

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Dementsprechend richtet sich auch der Umfang behördlicher Befugnisse nicht danach, ob ein durch die Missbrauchsverfügung - mittelbar - begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16; siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81 sowie jüngst EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 f.).

    Vielmehr kann die Bundesnetzagentur auch dann zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 65 EnWG befugt sein, wenn ein durch die Missbrauchsverfügung mittelbar begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16; siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81).

  • BGH, 10.12.2008 - KVR 2/08

    Stadtwerke Uelzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Im Einklang mit dem Vorgesagten hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 (KVR 2/08, juris Rn. 16) und damit weit vor Inkrafttreten der Regelung in § 32 Abs. 2a GWB durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. Teil I Nr. 32, S. 1738) zum Ausdruck gebracht, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestünden, im Rahmen einer Abstellungsverfügung gemäß § 32 Abs. 2 GWB a.F. Maßnahmen anzuordnen, die der Beseitigung einer geschehenen, aber noch gegenwärtigen Beeinträchtigung dienten.

    Bei § 32 GWB a.F. war dies der Fall (so BT-Drucks. 17/9852, S. 26 zu § 32 Abs. 2a GWB), nachdem der Bundesgerichtshof sich zur Zulässigkeit von kartellbehördlichen Rückerstattungsverfügungen geäußert hatte (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, juris Rn. 16), die entsprechende Auffassung aber auf erheblichen Widerspruch gestoßen war (Fuchs, ZWeR 2009, 176, 183 ff.; Reher/Haellmigk, WuW 2010, 513, 516; Kolpatzik/Berg, WuW 2011, 712, 716; Fritzsche, DB 2012, 845, 850).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Dementsprechend richtet sich auch der Umfang behördlicher Befugnisse nicht danach, ob ein durch die Missbrauchsverfügung - mittelbar - begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16; siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81 sowie jüngst EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 f.).

    Vielmehr kann die Bundesnetzagentur auch dann zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 65 EnWG befugt sein, wenn ein durch die Missbrauchsverfügung mittelbar begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16; siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-5/22

    Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Dementsprechend richtet sich auch der Umfang behördlicher Befugnisse nicht danach, ob ein durch die Missbrauchsverfügung - mittelbar - begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16; siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81 sowie jüngst EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 f.).

    Berücksichtigt man ergänzend die von § 1 Abs. 1 EnWG ausdrücklich zum Gesetzeszweck erklärte verbraucherfreundliche Versorgung, leuchtet erst recht nicht ein, weshalb der Bundesnetzagentur der Erlass der angegriffenen Verfügung verfassungsrechtlich deshalb untersagt gewesen sein sollte, weil davon Verbraucher mittelbar profitierten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 ff.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Ferner sichern Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, juris Rn. 209).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
    Richtig ist, dass die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit einer Norm umso strenger sind, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, juris Rn. 77 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16

    Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses;

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

  • BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06

    Soda-Club

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2013 - 2 B 219/13
  • VG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 K 2399/21
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2015 - 3 Kart 3/15

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Bundesnetzagentur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2015 - 3 Kart 76/15

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 3 Kart 119/10

    Rechtsnatur und Durchsetzung der Festlegung des Bundeskartellamts vom 11.07.2006

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12

    Regulierungsbehördliche Anordnung der Übertragung des Eigentums an den für den

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2022 - 26 W 6/22

    Wirksamkeit einer Gaspreiserhöhung; Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben in erster Instanz erfolglos (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.08.2023 - VI-3 Kart 43/22 [V], Rn. 59 ff., und VI-3 Kart 44/22 [V], B. 3.1. der Gründe; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30.03.2023 - C-5/22, wonach die nationalen Energieregulierungsbehörden ermächtigt werden können, Elektrizitätsunternehmen die Rückerstattung von Kosten aufzuerlegen, die von Verbrauchern unter Verstoß gegen Transparenzanforderungen erhoben wurden).

    Vor diesem Hintergrund ist es für kartell- und energieaufsichtsrechtliche Rückerstattungsanordnungen ausreichend, aber auch erforderlich, wenn die betroffenen Kunden zumindest bestimmbar sind und das Handlungsgebot mit der gebotenen Deutlichkeit umgrenzt ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.08.2023, a.a.O.).

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